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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Autotransporte Bayern (Adam Swierkocz e.K.)

Präambel

Diese AGB gelten für sämtliche Aufträge, die der Firma Autotransporte Bayern erteilt werden, sowohl bei nationalen als auch internationalen Transportaufträgen, und sind Bestandteil jedes erteilten Transportauftrages, unerheblich ob dieser mündlich, schriftlich oder elektronisch oder in sonstiger Textform erteilt wurde.

 

  1. Auftragserteilung und Stornobedingungen

(2) Auftragsgegenstand ist die Beförderung von Kraftfahrzeugen und sonstigen rollfähigen Gütern. Die Auftragserteilung kann mündlich, schriftlich, über Auftragsplattformen von Drittanbietern oder elektronisch erfolgen.

(3) Bei Auftragserteilung weist der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die AGB hin und teilt ihm mit, wo er diese einsehen kann bzw. übersendet sie ihm auf Wunsch in elektronischer Form (E-Mail)

(4) Im Falle eines Stornos hat dieser stets in elektronischer Form zu erfolgen.

(a) Bis 14 Tage vor dem vereinbarten Auftragsbeginn ist diese kostenfrei

(b) Bis 7 Tage vor dem vereinbarten Auftragsbeginn sind 50 % der vereinbarten Transportsumme als Stornokosten zu entrichten

(c) Ab 3 Tagen vor dem vereinbarten Auftragsbeginn sind 75% der vereinbarten Transportsumme als Stornokosten zu entrichten

(d) Bei einer Stornierung am Auftragstag (24 Stunden vor vereinbarter Übernahme des Transportguts) sind 90% der vereinbarten Transportsumme als Stornokosten zu entrichten.

 

  1. Übernahme und Übergabe des Gutes

(1) Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle, für die Durchführung des Vertrages, wesentlichen Faktoren.

(2)  Der Auftraggeber ist gehalten, bei der Ladungsbildung darauf zu achten, dass die gesetzlichen Lademaße nicht überschritten werden. Sonderzubehör ist in Klarschrift zu kennzeichnen und als verschlossener Beipack beizufügen.

(3) Soweit aufgrund örtlicher Gegebenheiten eine ungehinderte Durchführung der Beförderung nicht möglich ist, wird der Auftraggeber für die Beseitigung der Hindernisse sorgen bzw. die Mehrkosten übernehmen.

  1. Dokumentation

(1) Die erforderlichen ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (insbesondere bei Auslandstransporten) sind zu übergeben.

(2) Nimmt der Auftragnehmer ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare Beschädigung aufweist, so kann er verlangen, dass der Auftraggeber den Zustand des Gutes in einem Übergabeprotokoll besonders bescheinigt.

  1. Be‐ und Entladung

(1) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer das Beförderungsgut in beförderungsfähigen Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Der Auftraggeber hat beförderungssicher, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und nach dem Stand der Technik, zu beladen.

(2) Überträgt er die Verladung an den Auftragnehmer, hat er ihm das Gut in dem Zustand zur Verfügung zu stellen, der dem Auftragnehmer eine solche Verladung ermöglicht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die eigenen Transportmittel zur Verfügung zu stellen und für die betriebssichere Verladung Sorge zu tragen. Zur Beförderung werden im Regelfall konventionelle offene Transportmittel verwendet. Der Auftraggeber hat der Verwendung dieser Transportmittel zugestimmt.

  1. Versicherung

Der Auftragnehmer hat eine Verkehrshaftungsversicherung vorzuhalten. 

  1. Ablieferung des Gutes

(1) Die Ablieferung kann an den Empfänger oder jeden Mitarbeiter, der zur Annahme befugt ist, erfolgen. Die Ablieferung des Gutes erfolgt gegen Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses (Quittung durch den Empfänger bzw. dessen Mitarbeiter).

(2) Bei der Ablieferung hat der Empfänger das Transportgut umgehend auf äußerlich erkennbare Beschädigungen/Fehlteile zu untersuchen.

(3) Mängel sind vor dem Bewegen des Gutes und vor Unterzeichnung der Lieferpapiere / Quittung festzuhalten. Vorbehalte allgemeiner Art sind unwirksam. Nachträgliche Schadensmeldungen werden nicht anerkannt. Mit Unterzeichnung der Empfangsquittung verbleiben dem Empfänger die Rechte nach § 438 HGB.

(4) Die sofortige Rügepflicht des Empfängers umfasst alle äußerlich erkennbaren Mängel des Gutes.

(5) Bei äußerlich nicht erkennbaren Mängeln hat der Empfänger die Möglichkeit der Nachmeldung innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Ablieferung, wobei insoweit der Empfänger die Beweislast dafür trägt, dass der Mangel im Gewahrsamszeitraum des Auftragnehmers eingetreten ist.

(6) Im Falle einer Nachtablieferung wird davon ausgegangen, dass der Empfänger mit der Nachtablieferung einverstanden ist. Bei Nachtablieferung ist dem Empfänger ein angemessener Zeitraum zur Prüfung der Lieferung auf äußerlich erkennbare Mängel nach Geschäftsöffnung zuzugestehen. Mängelrügen können bis spätestens 12.00 Uhr an den sich an die Ablieferung unmittelbar anschließenden Vormittag eines Werktags nachgemeldet werden. Für verspätet eingehende Anzeigen gilt § 438 HGB.

  1. Haftung

(1) Beim innerdeutschen Verkehr gelten die §§ 407 ff. HGB und beim grenzüberschreitenden Verkehr das „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR)“.

(2) Für Güterschäden, die vor Übernahme entstanden sind oder nach Beendigung der Ablieferung festgestellt werden, wird nicht gehaftet.

 

  1. Schadensabwicklung

(1) Nach Feststellung eines Schadens ist der Empfänger gehalten, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder elektronisch – bevorzugt per Mail – umfassend hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, eine Besichtigung durch eigene Mitarbeiter oder Beauftragung eines Gutachters vorzunehmen. Neben der haftungsrechtlichen Notwendigkeit setzt eine zügige Regulierung durch den Auftragnehmer die Vorlage der vollständigen Anspruchsunterlagen durch die regressnehmende Stelle oder den Empfänger voraus.

(2)  Einzureichen sind:

   -  Schadensmeldung als Nachweis der rechtzeitigen Reklamation

   -  Kopie der Empfangsbestätigung

   -  Nachvollziehbare Instandsetzungsrechnung

   -  Fremdleistungsrechnungen

    - Weitergabenachweis bei Wertminderung

In der Reparaturrechnung sind verwendete Ersatzteile mit Selbstkosten und nicht mit Verkaufspreisen zu berechnen. Nach Eingang dieser Unterlagen wird die Angelegenheit vom Auftragnehmer umgehend bearbeitet und bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen die Regulierung gegenüber dem Anspruchssteller veranlasst.

 

  1. Zahlungsverzug

(1) Der Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung (Fälligkeit), sofern der Verzug nach dem Gesetz nicht vorher eingetreten ist.

(2) Mit den Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und den damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

  1. Gerichtsstand

(1) Der Auftragnehmer versteht sich als Dienstleistungsunternehmen für den Auftraggeber. Problematische Fälle, insbesondere solche, die ausschließlich nach Sach‐ und Rechtslage zu beurteilen sind, sollen daher vorrangig im gegenseitigen Gespräch zwischen den Beteiligten einer Lösung zugeführt werden.